ℹ️ AUSWÄRTIGES AMT
- IOV

- 1. Jan. 2026
- 1 Min. Lesezeit
📄 Die IOV hat die Bundesebene formell auf strukturelle völkerrechtliche Versäumnisse bei der innerstaatlichen Umsetzung verbindlicher Verpflichtungen hingewiesen.
🏛 Zuständig für völkerrechtliche Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland ist das Auswärtige Amt.
⚖️ Auf Grundlage der umfassend dokumentierten Sachverhalte wurde die Bundesrepublik Deutschland gemäß UN-Resolution 56/83, Art. 4, in die staatliche Verantwortlichkeit genommen.
➡️ Handlungen und Unterlassungen sämtlicher staatlicher Organe – unabhängig von Ebene oder Funktion – sind dem Staat zuzurechnen.
🚨 Ab diesem Zeitpunkt liegt kein bloßes Versäumnis mehr vor, sondern eine völkerrechtlich relevante Verletzung durch fortgesetztes Unterlassen.
📚 Rechtsgrundlagen:
📌 UN-Res. 56/83, Art. 12–15 – fortdauerndes völkerrechtswidriges Unterlassen
📌 UN-Res. 56/83, Art. 31 – Pflicht zur Wiedergutmachung bei Staatenverantwortlichkeit
🌍 Sollten weitere Unterlassungen erfolgen oder keine Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden, ist die Einschaltung der internationalen Ebene vorgesehen – im Rahmen der vorgesehenen völkerrechtlichen Berichts- und Dokumentationsmechanismen.
📝 Die IOV nimmt keine politische Bewertung vor.
🔍 Es handelt sich um eine sachliche völkerrechtliche Dokumentation.
📣 Die weitere Verantwortung liegt nun bei den zuständigen staatlichen Stellen.
IOV – Internationale Organisation Völkerrecht
Kontaktmöglichkeiten:
📞 0800 708 0847



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